Und darf eine Privatperson, die an ihrem Zaun das Schild "Fahrräder anschließen verboten" angebracht hat, ein Rad eigenmächtig entfernen (lassen)?
Hinweisschilder wie "Das Abstellen von Fahrrädern ist untersagt" oder "Fahrräder bitte nicht an die Wand anlehnen" kennt jeder, der mit dem Zweirad unterwegs ist. Doch gute und sichere Abstellplätze für Räder fehlen in vielen Großstädten. Wohin also mit dem Gefährt?
"Strikt zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem öffentlichen Verkehr – also solchen Bereichen, die von der öffentlichen Verwaltung als Verkehrsfläche ausgewiesen sind – und Privatflächen", erläutert der Rechtsanwalt Claudio La Malfa. Für Verkehrsflächen regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO), wie dort geparkt werden darf. Häufig gibt es mit Erläuterungen versehene Schilder, etwa zu absoluten und eingeschränkten Halteverboten, für diverse Flächen wie beispielsweise Fußgängerzonen.
"Oft versucht die öffentliche Verwaltung aber, die für Kraftfahrzeuge geltenden Park- und Halteverbote auf Fahrräder auszuweiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2004 aber entschieden (Az. 3 C 29.03), dass es nicht möglich ist, die Bestimmungen mit dem Zusatzzeichen 'auch Fahrräder' zu ergänzen", sagt der Fachanwalt für Verkehrsrecht. Denn die StVO regelt lediglich das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen, jedoch nicht von Fahrrädern.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Sofern sie den Verkehr nicht behindern, dürfen Fahrräder auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, wie beispielsweise in Fußgängerzonen, abgestellt werden.
Private Verbotsschilder hingegen dürfen Radfahrer nicht ignorieren. Der Eigentümer und Besitzer einer Sache – etwa ein Ladenbesitzer – kann sich gegen "Besitzstörungen" wehren. "Werden also Fahrräder an Schaufenster angelehnt oder an Zäunen angekettet, so kann der Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass das Fahrrad entfernt wird, selbst wenn das Fahrrad auf öffentlichem Grund steht", sagt La Malfa. Das zwangsweise Entfernen des Fahrrades wäre dann berechtigt – wobei zuvor der Fahrradfahrer über das Verbot aufgeklärt werden müsste, beispielsweise durch ein Schild.
"Ob an Verkehrsschildern oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen das Anketten von Fahrrädern erlaubt ist, ist bislang gerichtlich noch nicht entschieden", fügt der Rechtsanwalt hinzu. "Wesentlich dürften jedoch Ausmaß und Grad der Beeinträchtigung sein, sei es für die Einrichtung selbst, sei es aufgrund einer entsprechenden Behinderung oder Gefährdung des abgestellten Fahrrades für die Benutzer der Verkehrsfläche." Bei einer geringen Beeinträchtigung wäre daher das Entfernen des Rades wohl unverhältnismäßig. "Die Kosten dafür könnten dann nicht auf den Radfahrer abgewälzt werden", sagt La Malfa und verweist etwa auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 12.03.2009 (Az. 11 LA 172/08).