Das FG verweist darauf, dass die Bundessteuerberaterkammer durch § 86d Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verpflichtet gewesen sei, über die Steuerberaterplattform für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) einzurichten. Die Nutzer des beSt müssen die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht, vgl. auch § 86d Abs. 6 StBerG). Diese Regelung ist nach § 157e StBerG am 1.8.2022 in Kraft getreten und erstmals ab dem 1.1.2023 anzuwenden.
Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid v. 10.2.2023, 7 K 183/22, veröffentlicht am 22.3.2023